1. Angebot, Bearbeitungszeitraum
1.1 Das Angebot beschreibt die Aufgabenstellung im Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie das Aufgabenziel. Enthält die Auftragserteilung Abweichungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
1.2 Erkennt die VIDUSMEDIA GmbH, dass der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird sie dem Auftraggeber - unter Angabe der Gründe – schriftlich Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraumes unterbreiten.
2. Vergütung
2.1 Die Vergütung ist ein Festpreis, es sei denn, die Abrechnung erfolgt ausdrücklich nach Aufwand mit Kostenobergrenze. Die Umsatzsteuer wird jeweils hinzugerechnet.
2.2 Die VIDUSMEDIA GmbH Gesellschaft wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Ergebnis nicht erzielt werden kann. Die VIDUS MEDIA GmbH wird Vorschläge für das weitere Vorgehen unterbreiten.
3. Zahlungen
3.1 In der Regel sind angemessene Anzahlungen zu vereinbaren. Sie sind entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan ist das Rechnungsdatum oder das Datum der Zahlungsanforderung maßgeblich. Zahlungen sind ohne Abzug, unter Angabe der Rechnungsnummer und des bearbeitenden VIDUSMEDIA GmbH, auf das Konto der VIDUSMEDIA GmbH zu leisten.
3.2 Eine Aufrechnung gegen die Forderungen der VIDUSMEDIA GmbH ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Arbeitsergebnis
4.1 Das Arbeitsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vorhabens gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.
4.2 Der Auftraggeber erhält entsprechend der Aufgabenstellung an den entstandenen Erfindungen und an den von der VIDUSMEDIA GmbH angemeldeten oder ihr erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber erstattet der VIDUSMEDIA GmbH einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie bei Benutzung die gesetzliche Arbeitnehmererfindervergütung.
4.3 Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziffer 4.2 an den entstandenen Erfindungen, an den angemeldeten oder erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber der VIDUSMEDIA GmbH zu erklären. Die VIDUSMEDIA GmbH behält ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für eigene wissenschaftliche Zwecke.
4.4 Der Auftraggeber erhält an den bei der Durchführung des Vorhabens entstandenen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen sowie am Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
4.5 Werden bei der Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene Schutz- oder Urheberrechte der VIDUSMEDIA GmbH verwandt, und sind sie zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen der VIDUSMEDIA GmbH entgegenstehen.
5. Entgegenstehende Schutzrechte Dritter
5.1 Die VIDUSMEDIA GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihr bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Arbeitsergebnisse verletzt werden könnten. Die VIDUSMEDIA GmbH und der Auftraggeber werden einvernehmlich entscheiden, ob und in welcher Weise bekannt werdende Rechte Dritter bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen sind.
5.2 Im Falle einer rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers, der ein Verstoß gegen ein Schutzrecht zugrunde liegt, kann die VIDUSMEDIA GmbH nach ihrer Wahl dem Auftraggeber entweder die erforderlichen Lizenzen vermitteln oder einen geänderten Entwicklungsgegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die den Verletzungsvorwurf beseitigen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu.
6. Gewährleistung
6.1 Die VIDUSMEDIA GmbH gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen des Arbeitszieles.
6.2 Die VIDUSMEDIA GmbH ist berechtigt, auftretende Mängel nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
6.3 Die Gewährleistung wird begrenzt auf sechs Monate nach Übergabe des Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche, die nicht den gesetzlichen Gewährleistungsfristen unterliegen.
7. Haftung
Die Haftung der VIDUSMEDIA GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen aus Vertragsverletzungen oder aus Delikt wird beschränkt auf Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und Verletzung einer Pflicht, bei deren Nichteinhaltung der Vertragszweck gefährdet wäre.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Auftraggeber erwirbt Eigentum und Nutzungsrechte am Ergebnis erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das Eigentum der VIDUSMEDIA GmbH darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
8.2 Erlischt das Eigentum der VIDUSMEDIA GmbH am Ergebnis durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die VIDUSMEDIA GmbH übergeht.
8.3 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung mit dinglicher Wirkung an die VIDUSMEDIA GmbH ab.
9. Geheimhaltung
Die VIDUSMEDIA GmbH und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung die VIDUSMEDIA GmbH oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben.
10. Veröffentlichung, Werbung
10.1 Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit der VIDUSMEDIA GmbH berechtigt, die Arbeitsergebnisse unter Nennung des Urhebers zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.
10.2 Veröffentlichungen der VIDUSMEDIA GmbH, die den Anwendungszweck betreffen und für die der Auftraggeber gemäß Ziffer 4.3 ausschließliche Rechte beansprucht, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt.
10.3 Der Auftraggeber darf die Ergebnisse für Zwecke der Werbung unter Nennung der VIDUSMEDIA GmbH nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung verwenden.
11. Kündigung
11.1 Der Auftraggeber und die VIDUSMEDIA GmbH sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern nach Ablauf von mindestens sechs Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, ist eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich.
11.2 Nach wirksamer Kündigung wird die VIDUSMEDIA GmbH dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der VIDUSMEDIA GmbH die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten.
12. Sonstiges
12.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
12.2 Erfüllungsort für Leistungen der VIDUSMEDIA GmbH ist der Sitz der VIDUSMEDIA GmbH. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist Schönwölkau.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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